
Qualifizierung und Validierung.
Qualifizierung ist die Nachweishandlung für das Ortsfeste und Greifbare: für Anlagen, Systeme und Ausrüstung der Fertigung. Validierung ist die Nachweishandlung für den Prozess, den diese Ausrüstung trägt. Welche Handlung gilt, entscheidet also nicht das Etikett eines Systems, sondern die Frage, was genau wogegen nachgewiesen wird. Bei produktionsnahen Systemen liegen beide Nachweise ineinander: Der Herstellprozess wird validiert, das System läuft dabei mit, und bleibt trotzdem eigenständig nachweispflichtig. Wer diese Ordnung nicht trennt, prüft doppelt oder lässt eine Lücke.
Welche Handlung gilt, entscheidet der Nachweisgegenstand.
Die drei Begriffe wirken austauschbar, sind es aber nicht. Sie unterscheiden sich danach, wie veränderlich ihr Gegenstand ist. Je stabiler er ist, desto punktueller darf der Nachweis sein; je beweglicher, desto mehr muss er als fortlaufende Prüfspur mitlaufen.
Annex 11 fasst die Aufteilung in einem Satz: Die Anwendung wird validiert, die IT-Infrastruktur wird qualifiziert. Wie diese Infrastrukturspur aussieht, zeigt unsere Seite zur IT-Infrastrukturqualifizierung; hier geht es um die Systeme, die unmittelbar in der Produktion stehen.
Systeme, die zwischen Anlage und Anwendung stehen.
Beispiele aus unseren Projekten, stellvertretend für die Systemklassen, die wir seit über zwei Jahrzehnten begleiten. Jede dieser Klassen lässt sich aus zwei Blickwinkeln lesen, und beide sind fachlich richtig:
| Systemklasse | Rolle im Prozess | Im Systemblick |
|---|---|---|
| Wäge- und Dosiersysteme | qualifizierte Ausrüstung im Einwaageschritt | Wägetechnik qualifiziert, Steuerungssoftware verifiziert, Einwaageanwendung im Prozess validiert |
| Kennzeichnungs- und Serialisierungssysteme | qualifizierte Ausrüstung im Verpackungsschritt | Drucker und Kameratechnik qualifiziert, Datenfluss zur Codevergabe verifiziert, Anwendung validiert |
| Linienvernetzung und Kontrollwägung | qualifizierte Ausrüstung in der Inprozesskontrolle | Waagen qualifiziert, Vernetzungssoftware verifiziert, Datenweg bis in die Chargendokumentation validiert |
| Umgebungsüberwachung | qualifizierte Sensorik im Reinraumbetrieb | Messtechnik qualifiziert, Monitoringsoftware verifiziert, Alarmierung und Trendauswertung im Prozess validiert |
| Fertigungssteuerung (MES) | trägt den Herstellprozess, der im Zulassungsdossier steht | Infrastruktur qualifiziert, Software verifiziert, Gesamtsystem gegen den beabsichtigten Zweck validiert |
| Laborinformationssysteme (LIMS) | führt die eingereichten Prüfmethoden aus | Infrastruktur qualifiziert, Software verifiziert, Gesamtsystem im Laborprozess validiert |
Rechts steht die Systemsicht, in der Mitte die Prozesssicht. Sie beschreiben denselben Gegenstand, und keine der beiden ersetzt die andere.
Gilt für ein System mit Software Annex 11 oder Annex 15?
Beides, und Annex 15 sagt das ausdrücklich: Computergestützte Systeme in der Arzneimittelherstellung sind zusätzlich nach Annex 11 zu validieren. Die PIC/S-Empfehlung formuliert dieselbe Schnittstelle abgrenzend: Sie deckt die Validierung computergestützter Systeme nicht ab und verweist dafür auf Annex 11, hält die Grundsätze der ausgeklammerten Gebiete im eigenen Text aber allgemein präsent. Wer nur die abgrenzende Formulierung kennt, liest ein Entweder-oder und lässt eine der beiden Spuren liegen. Der Nachweisweg hat fünf Schritte:
- 1
Prozess verstehen
Am Anfang steht der Prozess, noch vor jeder Anlage. Er bestimmt den beabsichtigten Zweck, gegen den später validiert wird, und damit auch, welche Nachweise überhaupt nötig sind. Erst danach entsteht die Anforderungsspezifikation.
- 2
Ausrüstung qualifizieren
Die stabile Seite wird qualifiziert: Anlagentechnik, Messtechnik, Versorgung, IT-Infrastruktur. Ergebnisse aus Werks- und Standortabnahme dürfen den eigenen Prüfumfang reduzieren, soweit begründet ist, dass Transport und Installation die geprüfte Funktion nicht berühren.
- 3
Software verifizieren
Die bewegliche Seite wird gegen ihre Spezifikation geprüft: Anwendung, Konfiguration, Schnittstellen, Rezeptur- und Stammdatenlogik. Der Prüfumfang folgt dem Risiko und dem Einfluss auf Produkt und Daten. Steckt die Software in der Anlage selbst, also Steuerung, Bedienoberfläche, Rezepturführung, braucht sie kein eigenes Validierungsprojekt. Spezifikation und Verifizierung gehören in dasselbe Engineering-Projekt, das die Ausrüstung absichert, und werden in dessen Dokumentation geführt. Eigenständige Systeme wie MES oder LIMS tragen dagegen ihre eigene Systemvalidierung.
- 4
Prozess validieren
Der Herstellprozess wird validiert, weil GMP es verlangt; dass er im Zulassungsdossier steht, bindet ihn zusätzlich an das Variations-Regime. Ob über Prüfchargen, als fortlaufende Verifizierung oder in einer Kombination aus beidem: Das beteiligte System läuft dabei mit und wird auf diesem Weg mitgeprüft. Diesen mitlaufenden Nachweis darf man nutzen; den eigenständigen ersetzt er nicht.
- 5
Zustand halten
Nach der Freigabe beginnt die eigentliche Daueraufgabe. Der validierte Zustand hält nur durch laufende Verifizierung. Jede Änderung an Anlage, Software, Konfiguration oder Prozess läuft über die Änderungskontrolle, und jede wird darauf bewertet, ob sie den Nachweis berührt.
Ein Wort entscheidet: auch.
Die Schnittstelle zwischen den beiden Nachweiswelten steht nicht in der Sekundärliteratur, sondern in Annex 15 selbst. Sie ist dort additiv formuliert:
"Computerised systems used for the manufacture of medicinal products should also be validated according to the requirements of Annex 11."
EU GMP Annex 15 (Qualification and Validation), Fassung in Kraft seit 1. Oktober 2015, Abschnitt "Principle".
Das Wort "also" trägt die ganze Aussage: zusätzlich, nicht stattdessen. Die PIC/S-Empfehlung zu Qualifizierung und Validierung zieht dieselbe Grenze von der anderen Seite: Sie deckt die Validierung computergestützter Systeme ausdrücklich nicht ab und verweist dafür auf Annex 11. Wer die Texte nebeneinander liest, sieht die Ordnung: Die Nachweise trennen sich nach ihrem Gegenstand und gehören trotzdem zusammen.
QFINITY begleitet produktionsnahe Systeme seit über zwei Jahrzehnten, in der täglichen Praxis zwischen Anlage und Anwendung. Beide Nachweiswelten kennen wir aus eigenen Projekten.
Ein System, zwei richtige Namen.
Das Wort System steht in beiden Regelwerken, und es bezeichnet dort nicht dasselbe. Annex 15 führt Anlagen, Systeme und Ausrüstung als Gegenstand der Qualifizierung. Annex 11 versteht darunter eine Einheit aus Software- und Hardwarekomponenten, deren Anwendung im Prozess validiert wird. Der Branchenleitfaden GAMP fasst den Begriff noch weiter und rechnet Prozess und Rollen hinzu. In der Softwareentwicklung heißt das Polymorphie: derselbe Begriff, je nach Kontext eine andere Gestalt.
Wer aus der Produktion kommt, sieht ein qualifiziertes System im Herstellprozess. Wer aus der Systemwelt kommt, sieht eine validierte Anwendung auf qualifizierter Infrastruktur. Gemeint ist dasselbe MES, und beide benutzen dafür dasselbe Wort. Die Frage, welche Bezeichnung die richtige sei, führt deshalb in die Irre; tragfähig ist die Frage nach dem Gegenstand des jeweiligen Nachweises.
Praktisch heißt das: Im Projekt klären wir zuerst, was hier wogegen nachgewiesen werden soll, und erst danach die Bezeichnung. Wie dieselbe Logik bei reinen Softwaresystemen greift, zeigt unsere Seite zur Software-Validierung.
Was Sie in Ihrem Haus prüfen können.
In unseren Projekten entstehen Lücken selten aus fehlendem Wissen. Häufiger führen zwei Abteilungen dasselbe System unter verschiedenen Namen, und jede nimmt an, die andere habe den Nachweis erbracht. Diese Punkte machen die Lage sichtbar:
Häufige Fragen.
Qualifizierung weist nach, dass ein stabiles Objekt wie eine Anlage, eine Ausrüstung oder die Infrastruktur korrekt installiert ist und wie vorgesehen arbeitet. Validierung weist nach, dass ein Prozess oder ein computergestütztes Gesamtsystem im Prozesskontext seinen beabsichtigten Zweck reproduzierbar erfüllt. Den Unterschied macht der Gegenstand des Nachweises.
Ja, implizit. Der Herstellprozess wird validiert, und das System führt dabei aus, was der Prozess verlangt. Ob über Prüfchargen, als fortlaufende Verifizierung oder in einer Kombination aus beidem: Das System läuft mit. Es bleibt trotzdem eigenständig nachweispflichtig, denn der Prozessnachweis erfasst nur die Funktionen, die im validierten Lauf tatsächlich zum Einsatz kommen.
Nein. Getrennte Nachweisgegenstände ziehen keine doppelten Nachweise nach sich. Nachweise des Lieferanten dürfen den Umfang der eigenen Qualifizierung reduzieren, und Ergebnisse der Qualifizierung dürfen den Umfang der Prozessvalidierung reduzieren. Beide Fälle brauchen eine dokumentierte Begründung und Rückverfolgbarkeit, welcher Nachweis welchen Anspruch trägt: bei Werks- und Standortabnahme den Nachweis, dass Transport und Installation die Funktion nicht berühren, beim Schritt in die Prozessvalidierung eine Risikobewertung.
Weil der GMP-Anhang zu Qualifizierung und Validierung jede Qualifizierungsstufe selbst als dokumentierte Verifizierung definiert. "Qualifizierung von Software" ist damit die anlagennahe Sprechweise für den Nachweis gegen die Spezifikation. Der Begriff ist als Marktsprache verbreitet und im Kern nicht falsch, solange klar bleibt, dass sich der Nachweis auf die Spezifikation bezieht und nicht auf den Prozess.
Die Aufteilung bleibt; das Gewicht der Betriebsphase wächst. Der Entwurf aus der Konsultation 2025 macht aus dem validierten Zustand eine Daueraufgabe über den gesamten Lebenszyklus und baut die periodische Bewertung zu einem eigenen Prüfprogramm aus. Was das für Ihre Systeme bedeutet, zeigt unsere Seite zur Annex-11-Revision.
Ordnen Sie jedem Nachweis seinen Gegenstand zu, bevor es die Inspektion tut.
Bei produktionsnahen Systemen entstehen Lücken meist dort, wo zwei Abteilungen sich auf die jeweils andere verlassen. Wir gehen Ihre Systemlandschaft mit Ihnen durch, ordnen jedem System seine Nachweise zu und zeigen, welche Sie bereits haben, welche sich anrechnen lassen und wo tatsächlich eine Lücke bleibt. Start: ein kostenfreies Erstgespräch (etwa 30 Minuten), in dem wir Ihre Ausgangslage einordnen.
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